Maßnahmen der FMA
§ 5.
Die FMA hat die Befugnis, bei Erfüllung von Tatbildern gemäß § 4 Abs. 1 bis 7 folgende Maßnahmen zu verhängen:
- 1. die öffentliche Bekanntgabe gemäß § 7 der Identität der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art und des Charakters des Verstoßes;
- 2. die Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
- 3. die Verhängung eines vorübergehenden Verbots über verantwortliche Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines Rechtsträges gemäß § 2 Abs. 1 oder andere verantwortliche natürliche Personen, in Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
Schlagworte
Leitungsorgan, Aufsichtsorgan
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
20011921
Dokumentnummer
NOR40244722
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)