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§ 5 ORF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Weitere besondere Aufträge

§ 5.

(1) Der Österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach § 4 Abs. 5a auch teilweise dadurch nachkommen, dass er Sendungen nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Das Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach Anhörung des Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die Programmanteile nach § 4 Abs. 5a anzurechnen. Ebenso kann der Österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen Bedacht nehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken. Beginn und Ende einer Ausstrahlung nach dem ersten Satz und einer Mitwirkung nach dem dritten Satz sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(2) Jedenfalls die Informationssendungen des Fernsehens (§ 3 Abs. 1) müssen nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit so gestaltet sein, dass Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, das Verfolgen der Sendungen erleichtert wird. Der Österreichische Rundfunk hat täglich in einem seiner Programme zwischen 9 Uhr und 22 Uhr zumindest eine Nachrichtensendung in einfacher Sprache anzubieten. Über die vorgenannten Vorgaben hinaus ist dafür zu sorgen, dass der jeweilige Anteil der für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, barrierefrei zugänglich gemachten audiovisuellen Inhalte durch geeignete Maßnahmen kontinuierlich und stufenweise gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2020 erhöht wird. Hierbei kann der Österreichische Rundfunk im Hinblick auf Live-Inhalte wegen des bei diesen Inhalten erhöhten Aufwands zur Herstellung der Barrierefreiheit sachlich gerechtfertigte Ausnahmen vorsehen. Zur Konkretisierung aller für die Erhöhung des Anteils beabsichtigten Maßnahmen hat der Österreichische Rundfunk jährlich nach Anhörung des Publikumsrates sowie der für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen und für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisationen einen Aktionsplan einschließlich eines konkreten dreijährigen Zeitplans zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen (mit Ausnahme von Live-Sendungen) und seines Online-Angebots, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport, zu erstellen. Dieser Aktionsplan ist leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde ist von der Veröffentlichung zu informieren. In den Kategorien Information, Kunst und Kultur sowie Bildung muss die Steigerung jährlich zumindest 2,5 vH gegenüber dem Stand zum Ende des vorangehenden Kalenderjahres betragen, in der Kategorie Unterhaltung zumindest 4 vH. Dabei ist jedenfalls der barrierefreien Ausgestaltung der Vor- und Hauptabendsendungen (19 Uhr bis 22 Uhr) aller Fernsehprogramme, den nach § 4e Abs. 1 Z 4 und 7 bereitgestellten und den nach § 4f Abs. 1 in Verbindung mit § 6b genehmigten Online-Angeboten sowie schließlich in der Kategorie Information den Bundesländersendungen, Pressekonferenzen, Sendungen zur Wahlberichterstattung und zu Wahlergebnissen sowie in den Kategorien Information und Unterhaltung den Kindersendungen erhöhte Bedeutung zuzumessen. Der Österreichische Rundfunk hat zu den im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen jährlich bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres über die Umsetzung und die Erhöhung des Anteils zu berichten. Für den Fall der Nichterfüllung der im Aktionsplan ausgewiesenen Maßnahmen und der in dieser Bestimmung geregelten Steigerungsrate ist zu begründen, warum die Vorhaben nicht erfüllt und die Steigerungsrate nicht erreicht werden konnte und welche Schritte in Aussicht genommen sind, um bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres diesen Rückstand gemeinsam mit der Steigerungsrate des folgenden Kalenderjahres aufzuholen. Der Bericht ist in gleicher Weise wie der Aktionsplan zu veröffentlichen.

(2a) Im Jahresbericht (§ 7) ist auszuführen, wie sich der Anteil der durch für die betreffende Personengruppe geeignete Maßnahmen (insbesondere Untertitelung, Gebärdensprachdolmetschung, Zweikanalton, Audiodeskription) barrierefrei zugänglich gemachten Inhalte im Online-Angebot und in den Programmen erhöht hat. Bis zum Jahr 2030 ist vom Österreichischen Rundfunk die Barrierefreiheit aller seiner Sendungen mit Sprachinhalten anzustreben.

(2b) Die Regulierungsbehörde hat in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19 KOG) auch für den Österreichischen Rundfunk den Stand und die Entwicklung hinsichtlich der in Abs. 2 beschriebenen Verpflichtung mit einer vergleichsweisen Darstellung der beabsichtigten Zielwerte und der tatsächlich erreichten Werte darzustellen. Sie kann diesem Bericht unterstützt von der RTR‑GmbH als der auch für die audiovisuellen Mediendienste des ORF zuständigen Servicestelle nach § 20b KOG eine Stellungnahme über die weitere Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit anschließen.

(3) Das dritte österreichweit empfangbare Hörfunkprogramm hat in seinem Wortanteil vorwiegend fremdsprachig zu sein.

(4) Über den Versorgungsauftrag hinaus kann der Österreichische Rundfunk zur Gestaltung von Sendungen oder Programmen mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern Kooperationen eingehen oder Gemeinschaftsunternehmen gründen. Das Eingehen von Kooperationen und die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen sowie deren Auflösung sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(5) Der Österreichische Rundfunk hat einen angemessenen Anteil seiner Finanzmittel für die Tätigkeiten der neun Landesstudios vorzubehalten.

(6) Der Österreichische Rundfunk hat

  1. 1. Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie
  2. 2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen
  1. zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die Verbreitung in Online-Angeboten. Diese Informationen sind auch so bereitzustellen, dass sie barrierefrei und einfach verständlich zugänglich sind und terrestrisch verbreitet werden.

Schlagworte

Bundesbehörde, Krisenfall, Hörfunkprogramm, Ansage

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40254101

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