Probebetrieb
§ 4g.
(1) Soweit dieses Bundesgesetz für ein neues Angebot eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) vorsieht, kann der Österreichische Rundfunk, um
- 1. Erkenntnisse zu gewinnen, die er für den Vorschlag für ein neues Angebot (§ 6a Abs. 1) oder sonst für die Durchführung der Auftragsvorprüfung benötigt, oder
- 2. Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach dem neuen Angebot zu erhalten, oder
- 3. neuartige technische und/oder journalistische Konzepte und Lösungen zu erproben,
- das neue Angebot auch ohne Auftragsvorprüfung für eine Dauer von maximal sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veranstalten bzw. bereitstellen.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der Einführung eines neuen Angebots im Sinne des § 6 Abs. 2 gleichkommt.
(3) Die Aufnahme eines Probebetriebs bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Die Regulierungsbehörde hat im Genehmigungsbescheid Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Abs. 1 und 2 zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR40119490
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