§ 5
Besondere Anforderungen an die persönliche
Schutzausrüstung, Anwendung der
Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
Hinsichtlich der Anforderungen an die zum Schutz der Augen und des Gesichts, des Gehörs, der Atmungsorgane, des Kopfes, der Gliedmaßen, des Körpers, zur Sicherung gegen Absturz und bei Arbeiten bei Gewässern vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen und ihre Benutzung sind die §§ 66 bis 72 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Wortfolge „bei der beruflichen Tätigkeit“ jeweils die Wortfolge „bei der dienstlichen Tätigkeit“ treten,
- 2. im § 66 Abs. 1 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge „durch ätzende oder reizende Arbeitsstoffe“ die Wortfolge „durch gefährliche Arbeitsstoffe“ tritt,
- 3. § 67 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 AAV nicht gilt,
- 4. im § 68 Abs. 11 AAV im ersten Satz das Zitat „entsprechend § 92“ und im zweiten Satz die Wortfolge „in Gasrettungsdiensten Beschäftigte mindestens vierteljährlich“ entfallen,
- 5. im § 69 Abs. 1 AAV der zweite Satz „Dies gilt insbesondere für Arbeiten im Bereich von Kränen sowie bei Bau- und Sprengarbeiten.“ lautet,
- 6. im § 70 AAV im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „infektiöse, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe“ die Wortfolge „gefährliche Arbeitsstoffe“ sowie an Stelle der Wortfolge „mit giftigen Arbeitsstoffen“ die Wortfolge „mit sonstigen gefährlichen Arbeitsstoffen“ tritt und im Abs. 3 erster Satz an die Stelle der Wortfolge „sofern der Fußboden den Anforderungen des § 6 Abs. 2 nicht entspricht“ die Wortfolge „sofern der Fußboden nicht selbst eine ausreichend hohe Wärmedämmung und geringe Wärmeableitung aufweist oder nicht mit einem entsprechenden Belag versehen ist“ tritt,
- 7. im § 71 Abs. 1 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge „infektiöse, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe“ die Wortfolge „oder gefährliche Arbeitsstoffe“ tritt und
- 8. im § 72 Abs. 1 AAV an die Stelle der Wortfolge „durch Schutzmaßnahmen nach den §§ 18, 24 und 44“ die Wortfolge „durch sonstige nach dem Oö. LBSG 1998 und den dazu erlassenen Verordnungen zu treffende Schutzmaßnahmen“ tritt.
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