§ 5
Besondere Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung, Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung sind die Bestimmungen der §§ 3 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V), BGBl. II Nr. 77/2014, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ und anstelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten;
- 2. im § 3 Abs. 1 PSA-V im zweiten Halbsatz die Wortfolge „den §§ 69 und 70 ASchG sowie“ entfällt;
- 3. im § 4 Abs. 1 PSA-V jeweils das Wort „ASchG“ durch das Wort „Oö. LBSG“ ersetzt wird;
- 4. im § 5 Abs. 1 PSA-V an die Stelle des Zitats „§ 70 Abs. 5 und 6 ASchG“ das Zitat „§ 3 Oö. PSA-V“ tritt;
- 5. im § 6 Abs. 5 an die Stelle des Klammerausdrucks „(§ 70 Abs. 4 ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 3 Oö. PSA-V)“ tritt;
- 6. im § 6 Abs. 7 PSA-V an die Stelle des Wortes „ASchG“ das Wort „Oö. LBSG“ tritt;
- 7. im § 6 Abs. 9 PSA-V an die Stelle des Zitats „§ 13 ASchG“ das Zitat „§ 11 Oö. LBSG“ tritt und
- 8. im § 7 Abs. 1 PSA-V an die Stelle der Wortfolge „§§ 12 und 14 ASchG“ die Wortfolge „§§ 10 und 12 Oö. LBSG“ tritt.
(Anm: LGBl. Nr. 132/2015)
02.11.2015
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