Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure Pflichten des Herstellers
§ 5
(1) Ein Hersteller, der ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die Geräte entsprechend den in dem ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen gestaltet und hergestellt sind und dass die erforderlichen Unterlagen erstellt sind.
(2) Wurde durch das in dem ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen, hat sie der Hersteller mit der Pi‑Kennzeichnung gemäß § 16 dieser Verordnung zu versehen.
(3) Der Hersteller hat die im ADR oder RID genannten technischen Unterlagen während des darin festgelegten Zeitraums bereitzuhalten.
(4) Ein Hersteller, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat unverzüglich die Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, hat der Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat zu unterrichten, und dabei ausführliche Angaben zu machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Der Hersteller hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.
(6) Der Hersteller hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Hersteller hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.
(7) Die vom Hersteller dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)