§ 5.
(1) Blanke Niederspannungs-Freileitungen mit obenliegendem N-Leiter in Verteilungsnetzen, die für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung freigegeben werden sollen, gelten hinsichtlich der Anforderung gemäß ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 10.3.3.6 als „bestehende Freileitungsnetze“ im Sinne dieser Bestimmungen.
(2) Wenn der N-Leiter eines umzustellenden Verteilungsnetzes an Netzausläufern nicht geerdet ist, kann die 2. Nullungsbedingung gemäß ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 10.3.2 entweder durch das Errichten von Erdungsanlage im EVU-Verteilnetz oder durch Herstellung der Nullungsverbindung in mindestens einer, den Bestimmungen des § 6 entsprechenden Verbraucheranlage erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10012816
Dokumentnummer
NOR12158815
alte Dokumentnummer
N9199812465O
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