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§ 6 Nullungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1998

Technische Grundsätze für Verbraucheranlagen zur Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung

§ 6.

(1) Neu zu errichtende Verbraucheranlagen, welche an öffentliche Verteilungsnetze angeschlossen werden, sind wie folgt auszuführen:

  1. a) Erfolgt der Anschluß an ein Verteilungsnetz, das für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung freigegeben ist, so ist die Schutzmaßnahme Nullung in den Verbraucheranlagen zu realisieren, wobei die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 sinngemäß zu erfüllen sind.
  2. b) Erfolgt der Anschluß an ein Verteilungsnetz, das zu diesem Zeitpunkt für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung noch nicht freigegeben ist, so sind die Verbraucheranlagen so auszuführen, daß ihre Umstellung auf die Schutzmaßnahme Nullung mit minimalen Kosten möglich ist. Die Nullungsverbindung ist vorzubereiten, jedoch bis zur Freigabe der Schutzmaßnahme Nullung nicht anzuschließen.

(2) Erfolgen in einer noch nicht genullten Verbraucheranlage wesentliche Änderungen oder wesentliche Erweiterungen an den Hauptleitungen, so ist dabei die Schutzmaßnahme Nullung nach Maßgabe der folgenden Absätze 3 bis 8 in der gesamten Verbraucheranlage gemäß Abs. 1 lit. a zu realisieren bzw. gemäß Abs. 1 lit. b vorzubereiten.

(3) In neuen Verbraucheranlagen und in solchen, die auf die Schutzmaßnahme Nullung umzustellen oder dafür vorzubereiten sind, muß ein Hauptpotentialausgleich gemäß den geltenden SNT-Vorschriften vorhanden sein. Sind an diesem Hauptpotentialausgleich noch nicht alle vorschriftsgemäß zu erfassenden, leitfähigen Teile angeschlossen, so ist dies vor der Umstellung auf die Schutzmaßnahme Nullung nachzurüsten.

(4) Der Hauptpotentialausgleich muß mit einer Erdungsanlage mit angemessener Erderwirkung verbunden sein (zB mit einem Fundamenterder). Ist dies nicht der Fall, so ist eine Erdungsanlage im folgenden Mindestausmaß nachzurüsten: Ein Horizontalerder von mindestens 10 m Länge oder ein Vertikalerder von mindestens 4,5 m Länge oder eine gleichwertige Erderkombination, jeweils in ausreichend korrosionsbeständiger Ausführung. Die Forderung nach einer eigenen Erdungsanlage entfällt für mobile Verbraucheranlagen (zB solche die unter den Geltungsbereich von ÖVE-EN 1, Teil 4/1988, § 53.3 oder ÖVE-EN 1, Teil 4/1990, § 97 fallen).

(5) PEN- und PE-Leiter in der gesamten Verbraucheranlage müssen hinsichtlich ihres Querschnittes die Anforderungen der geltenden SNT-Vorschriften erfüllen und sind anderenfalls vor der Umstellung auf die Schutzmaßnahme Nullung nach- bzw. umzurüsten. Dabei sind folgende zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:

  1. a) Allenfalls noch als Schutzleiter verwendete Wasserverbrauchsleitungen sind in ihrer Funktion als Schutzleiter im gesamten Umfang der elektrischen Verbraucheranlage gegen Schutzleiter gemäß ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 21.3 zu ersetzen.
  2. b) In Abweichung zu ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 21.3 sind Schutzleiter generell nach Tabelle 21-2 Spalten 1, 2 und 3 und nicht nach Spalte 4 bzw. 5 zu dimensionieren. Diesen Querschnittsanforderungen nicht entsprechende Schutzleiter sind nachzurüsten.

(6) Werden bisher als N-Leiter benutzte und gekennzeichnete Leiter mit einem Mindestquerschnitt von 10 mm2 Kupfer oder 16 mm2 Aluminium als PEN-Leiter verwendet, so genügt eine dauerhafte grün/gelbe Endenkennzeichnung.

(7) Sind im Bereich der Hauptleitungen elektrische Betriebsmittel vorhanden, welche keine Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren aufweisen und für die diesbezüglich in den geltenden Vorschriften keine Ausnahmebestimmungen enthalten sind, so sind diese im Zusammenhang mit der Umstellung der Verbraucheranlage in die Schutzmaßnahme Nullung einzubeziehen.

(8) Zur Umstellung der Verbraucheranlagen auf die Schutzmaßnahme Nullung ist die Nullungsverbindung gemäß § 2 Abs. 3 herzustellen. Für diese Verbindung gilt ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 21; sie ist als Schutzleiter gemäß ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 21.3.1 zu bemessen. Dabei ist Tab. 21-2, Spalten 1 bis 3 anzuwenden, wobei jedoch ausnahmsweise, entgegen ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 21.4.2, zweiter Satz, der neu als PEN-Leiter gekennzeichnete Leiter (früher Neutralleiter) mit der für den Neutralleiter vorgesehenen Klemme oder Schiene verbunden bleiben darf.

(9) Die Umstellung der Schutzmaßnahme in einer Verbraucheranlage auf Nullung ist keine wesentliche Änderung im Sinne von § 1 Abs. 3 ETG 1992.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

10012816

Dokumentnummer

NOR12158816

alte Dokumentnummer

N9199812466O

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