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§ 5 Nullungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1998

§ 5.

(1) Blanke Niederspannungs-Freileitungen mit obenliegendem N-Leiter in Verteilungsnetzen, die für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung freigegeben werden sollen, gelten hinsichtlich der Anforderung gemäß ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 10.3.3.6 als „bestehende Freileitungsnetze“ im Sinne dieser Bestimmungen.

(2) Wenn der N-Leiter eines umzustellenden Verteilungsnetzes an Netzausläufern nicht geerdet ist, kann die 2. Nullungsbedingung gemäß ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 10.3.2 entweder durch das Errichten von Erdungsanlage im EVU-Verteilnetz oder durch Herstellung der Nullungsverbindung in mindestens einer, den Bestimmungen des § 6 entsprechenden Verbraucheranlage erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012816

Dokumentnummer

NOR12158815

alte Dokumentnummer

N9199812465O

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