vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel

§ 5.

(1) Besteht in einem Schlachthof oder bei Tieren empfänglicher Arten in einem Transportmittel Verdacht auf MKS, so ist sinngemäß nach den §§ 3 und 4 vorzugehen.

(2) Besteht in einer Grenzkontrollstelle Verdacht auf MKS, ist gemäß § 11 Abs. 4 und 5 vorzugehen.

(3) Mit Tieren empfänglicher Arten beladene Transportmittel sind bei Vorliegen eines Verdachtes von der Behörde den nächstgelegenen, dafür geeigneten und vom Landeshauptmann dafür bestimmten Stallungen oder Quarantänestationen zuzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099240

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)