Aufhebung der Maßnahmen nach MKS-Verdacht
§ 6.
Die Maßnahmen nach den §§ 3 bis 5 sind aufzuheben, sobald der Verdacht auf MKS amtlich ausgeschlossen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099241
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)