§ 5 Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1920

§ 5.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Durchführung ist die Bundesregierung betraut.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000039

Dokumentnummer

NOR12000703

alte Dokumentnummer

N1192010985S

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