§ 5 Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1992

§ 5.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Durchführung ist die Bundesregierung betraut.

(3) Das Wort ,Eisenbahntarifen,' im Titel sowie § 1 lit. a treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000039

Dokumentnummer

NOR12014148

alte Dokumentnummer

N1199224639J

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