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§ 5 Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Mechanische Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20011852

Dokumentnummer

NOR40242993

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