Mechanische Technologie
§ 6.
(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Werkstoffkunde,
- 2. Fertigungstechnik,
- 3. Prüf- und Messverfahren,
- 4. Maschinenelemente,
- 5. Sicherheit und Umweltschutz.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Prüfverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
20011852
Dokumentnummer
NOR40242994
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)