vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 ME-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Berechnung des Fehlbetrages

§ 5.

(1) Die Berechnung des Fehlbetrages hat nur dann zu erfolgen, wenn die Pensionskassenzusage für einen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten seit mindestens 60 Monaten ununterbrochen besteht, wobei die Periode jeweils am Bilanzstichtag beginnt. Beim Übergang von Alters- auf Hinterbliebenenversorgung bleibt der Beginn der Periode jedoch unverändert.

(2) Liegt der IST-Wert (IST) unter dem SOLL-Wert (SOLL), so ist der Fehlbetrag zu errechnen.

(3) Die Berechnung des Fehlbetrages (FB) der letzten fünf Jahre hat für jeden Anwartschafts- und für jeden Leistungsberechtigten individuell zu erfolgen:

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Altersversorgung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20003126

Dokumentnummer

NOR40048907

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte