Berechnung des IST-Wertes
§ 4.
(1) Die Berechnung des IST-Wertes (IST) hat auf Monatsbasis zu erfolgen.
(2) Bei der Berechnung wird der IST-Wert (IST) jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen Monatsperformance der letzten 60 Monate ermittelt:
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20003126
Dokumentnummer
NOR40244241
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