Gipsassistenz
§ 5.
(1) Die Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Gipsassistenz umfasst insbesondere
- 1. die Assistenz beim Anlegen von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden im Rahmen der Erstversorgung und Nachbehandlung von Frakturen sowie Muskel- und Bänderverletzungen,
- 2. die Assistenz bei Repositionen und anschließender Ruhigstellung,
- 3. das Anwenden einfacher Gipstechniken, insbesondere bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung sowie Muskel- und Bandverletzungen,
- 4. die Korrektur von in der Stabilität beeinträchtigten starren Verbänden,
- 5. die Abnahme starrer Verbände,
- 6. die Auf- und Nachbereitung des Behandlungs- bzw. Gipsraums und
- 7. das Organisieren und Verwalten der erforderlichen Materialien.
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