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§ 6 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Laborassistenz

§ 6.

(1) Die Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

  1. 1. die Aufsicht durch einen/eine Biomedizinische/n Analytiker/in erfolgen oder
  2. 2. der/die Biomedizinische/n Analytiker/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik gemäß Abs. 3 bis 5.

(3) Tätigkeiten in der Präanalytik sind insbesondere

  1. 1. die Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich die Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren,
  2. 2. die Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und
  3. 3. die Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich deren Qualitätskontrolle.

(4) Tätigkeiten in der Analytik sind die Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern.

(5) Tätigkeiten in der Postanalytik sind insbesondere

  1. 1. die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hinsichtlich der konkreten Probe,
  2. 2. die Dokumentation der Analyseergebnisse,
  3. 3. die Archivierung bzw. Entsorgung des Probenmaterials und
  4. 4. die Wartung der Geräte.

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