2. HAUPTSTÜCK
Pensionsrecht
1. Abschnitt
Ruhebezug
§ 5
Anspruch auf Ruhebezug
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
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