§ 5 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

2. HAUPTSTÜCK

Pensionsrecht

1. Abschnitt

Ruhebezug

§ 5

Anspruch auf Ruhebezug

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Hauptstück gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

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