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§ 5 LBPG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 32/2003, LGBl. Nr. 35/2005

2. HAUPTSTÜCK

Pensionsrecht

1. Abschnitt

Ruhebezug

§ 5

Anspruch auf Ruhebezug

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenuss­fähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Ruhebezug zu berücksichtigen.

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