§ 5 L-DBG

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2012

§ 5
Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 lit. a bis d erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Stellen gemäß § 4 Abs. 1 lit. e, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 lit. e erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde, die der einheitliche Ansprechpartner um Auskunft über den Verfahrensstand (§ 4 Abs. 4) ersucht hat, hat diesem die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

09.12.2015

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