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§ 5 L-DBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2016

§ 5*)
Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Stellen gemäß § 4 Abs. 1 lit. e, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 lit. e erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde, die der einheitliche Ansprechpartner um Auskunft über den Verfahrensstand (§ 4 Abs. 6) ersucht hat, hat diesem die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

13.05.2016

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