Parkscheine
§ 5.
(1) Parkscheine können als Vordruck oder als Automatenparkscheine ausgegeben werden.
(2) Auf dem Parkschein muss die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer, für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise verwendet werden, die Zusätze wie durchlaufende Nummerierung, Höhe der entrichteten Gebühr und dergleichen oder verschiedene Farben entsprechend der jeweils gültigen Parkdauer aufweisen.
(3) Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen oder Eintragen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit sowie durch Eintragen des Kalenderjahres auf dem Parkschein zu markieren. Die Eintragung von Datum, Uhrzeit des Beginns oder des Endes der Parkzeit kann bei Automatenparkscheinen durch den Automaten erfolgen.
(4) Die Aufrundung auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde ist zulässig. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges zu markieren ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10012343
Dokumentnummer
NOR40097869
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