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§ 4 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Parkscheibe

§ 4.

(1) Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1 gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dgl.), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dgl.) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung der Parkscheibe nicht erschwert wird.

(2) Der Zeiger hat die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.

(3) Parkscheiben, die der Parkscheiben-Verordnung BGBl. Nr. 249/1961 entsprechend ausgeführt sind, dürfen mit der Maßgabe weiterverwendet werden, daß die schwarze Spitze des Doppelzeigers gemäß Abs. 2 eingestellt wird; die rote Spitze des Doppelzeigers bleibt dabei ohne rechtliche Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10012343

Dokumentnummer

NOR12154703

alte Dokumentnummer

N9199424080L

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