vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.5.2008

Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen

§ 3.

Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:

  1. 1. Parkschein,
  1. 3. Parkometer,
  2. 4. Parkzeitgeräte,
  3. 5. Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder
  4. 6. elektronische Kurzparknachweise.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10012343

Dokumentnummer

NOR40097868

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)