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§ 5 Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1997

CE-Kennzeichnung

§ 5.

(1) Die CE-Kennzeichnung ist nachAnhang III auszuführen. Sie ist deutlich sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Kühl- und Gefriergeräten sowie gegebenenfalls auf der Verpackung anzubringen.

(2) Es ist verboten, auf den Kühl- und Gefriergeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten, ihrer Verpackung, in der Gebrauchsanleitung oder sonstigen in Unterlagen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Schlagworte

Kühlgerät

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

10012722

Dokumentnummer

NOR12157913

alte Dokumentnummer

N9199749321L

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