Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Untersagung
§ 6.
(1) Stellt die Behörde (§ 13 ETG 1992) im Zuge der gesetzlichen Überwachung (§ 8 Abs. 5 ETG 1992) fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist,
- 1. wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche in Österreich ansässig ist, diesem durch Bescheid und unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, das Produkt mit den Vorschriften in Einklang zu bringen und den Verstoß unter den im Bescheid festgelegten Auflagen zu beenden;
- 2. wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im EWR Verantwortliche nicht in Österreich ansässig ist, derjenige, der für das Inverkehrbringen in Österreich verantwortlich ist, auf die Folgen des Fortbestehens der Vorschriftswidrigkeit (Abs. 2) über eine zugleich mitgeteilte angemessene Frist hinaus ausdrücklich aufmerksam zu machen.
(2) Falls die Gesetzwidrigkeit über die gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist hinaus weiterbesteht, hat die Behörde alle notwendigen Maßnahmen gemäß § 9 ETG 1992 zu ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen sowie sicherzustellen, daß es vom Markt genommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
10012722
Dokumentnummer
NOR12157914
alte Dokumentnummer
N9199749322L
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