Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
(1) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Küchenmanagement und Warenwirtschaft, Kochtechniken und Menügestaltung sowie Wirtschaftliche Kompetenz und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010656
Dokumentnummer
NOR40214857
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