Küchenmanagement und Warenwirtschaft
§ 6.
(1) Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:
Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat
(2) Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010656
Dokumentnummer
NOR40214858
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