§ 5 KHVG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zeitliche Geltung

§ 5.

Ab der Zustellung des Bescheides, mit dem neue allgemeine Versicherungsbedingungen oder eine Änderung allgemeiner Versicherungsbedingungen genehmigt wurden, dürfen Versicherungsverträge nur mehr unter Zugrundelegung der neuen oder geänderten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann dafür auf Antrag des Versicherungsunternehmens einen bis zu sechs Monate späteren Zeitpunkt festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12153396

alte Dokumentnummer

N9199224649J

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