2. Abschnitt:
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 5
Verwendung
(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind.
(1a) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender haben darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden anzuwenden.
(2) Sind als Folge der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf fremde Nachbargrundstücke zu erwarten oder sind solche Auswirkungen bereits eingetreten, so hat der Verwender hievon den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstückes unverzüglich zu verständigen.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die von beruflichen Verwendern ausgeführten Tätigkeiten nicht die menschliche Gesundheit und Umwelt gefährden. Das betrifft insbesondere
- a) die Lagerung, Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln vor ihrer Anwendung;
- b) die Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pflanzenschutzmitteln und
- c) die Reinigung der Geräte nach der Anwendung.
In der Verordnung sind weiters alle Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um eine gefährliche Handhabung von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden, die für nichtberufliche Verwender zugelassen sind.
(4) Während der Anwendung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist das Essen, das Trinken und das Rauchen verboten. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Atemschutz und geeignete Schutzkleidung zu verwenden.
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