§ 5 K-LPG

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1991

§ 5

Verwendung

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß sowie so verwendet werden, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt ausgeschlossen ist. Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und - wann immer möglich - der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes; dies schließt die Verpflichtung ein, die Gebrauchsanweisung, insbesondere hinsichtlich der Konzentration, der Menge im Verhältnis zum zu behandelnden Objekt, der Anwendungszeit, der Wartefristen und den Nachbaufristen sowie der Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Verwenders, anderer Personen oder von Gegenständen, einzuhalten.

(1a) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist.

(2) Sind als Folge der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf fremde Nachbargrundstücke zu erwarten oder sind solche Auswirkungen bereits eingetreten, so hat der Verwender hievon den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstückes unverzüglich zu verständigen.

(3) Jeder Verwender hat für die Führung von Aufzeichnungen zu sorgen, aus denen mindestens die Bezeichnung des Grundstückes und die Bezeichnung des angewendeten Pflanzenschutzmittels, die verwendete Menge und das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Die Aufzeichnungen sind für jedes Kalenderjahr gesondert zu führen und durch vier Jahre aufzubewahren.

(4) Während der Anwendung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist das Essen, das Trinken und das Rauchen verboten. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Atemschutz und geeignete Schutzkleidung zu verwenden.

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