vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1982

Mitführung des Meßbriefes

§ 5.

(1) Ein österreichisches Seeschiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn sich ein gültiger Meßbrief im Original an Bord befindet.

(2) Eigentümer und Kapitän eines österreichischen Seeschiffes haben für die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10011553

Dokumentnummer

NOR12149183

alte Dokumentnummer

N9198212020I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)