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§ 6 Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1982

Ungültigkeitserklärung des Meßbriefes

§ 6.

(1) Die Behörde hat bei einem unter den Voraussetzungen des Art. 10 des Schiffsvermessungsübereinkommens ungültig gewordenen Meßbrief dessen Ungültigkeit mit Bescheid auszusprechen.

(2) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Ungültigwerdens eines Meßbriefes verpflichtet, diesen binnen sechs Wochen dem Bundesministerium für Verkehr zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10011553

Dokumentnummer

NOR12149184

alte Dokumentnummer

N9198212021I

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