Strafbestimmungen
§ 5.
- 1. gegen die Vorgaben des Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern verstößt,
- 2. gegen die Vorgaben des Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten verstößt,
- 3. gegen die Vorgaben des Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Lizenzvergabe verstößt,
- 4. gegen die Vorgaben des Art. 7 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen verstößt,
- 5. gegen die Vorgaben des Art. 8 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Co-Badging und die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung verstößt,
- 6. gegen die Vorgaben des Art. 9 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Entgeltaufschlüsselung verstößt,
- 7. gegen die Vorgaben des Art. 10 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Pflicht zur Akzeptanz aller Karten verstößt,
- 8. gegen die Vorgaben des Art. 11 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Lenkungsregeln verstößt,
- 9. gegen die Vorgaben des Art. 12 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen kartengebundenen Zahlungsvorgängen verstößt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat Geldstrafen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gegen Abs. 1 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
- innehat.
(3) Juristische Personen können wegen Verstößen gemäß Abs. 1 ebenso verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung eines in Abs. 1 genannten Verstoßes zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(4) Bei der Berechnung des weltweiten Gesamtumsatzes ist § 22 des Kartellgesetzes 2005 –KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, sinngemäß anzuwenden.
(5) Die von der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20012226
Dokumentnummer
NOR40252293
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