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§ 5 Interbankenentgeltevollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Strafbestimmungen

§ 5.

(1) Wer

  1. 1. gegen die Vorgaben des Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern verstößt,
  2. 2. gegen die Vorgaben des Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten verstößt,
  3. 3. gegen die Vorgaben des Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Lizenzvergabe verstößt,
  4. 4. gegen die Vorgaben des Art. 7 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen verstößt,
  5. 5. gegen die Vorgaben des Art. 8 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Co-Badging und die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung verstößt,
  6. 6. gegen die Vorgaben des Art. 9 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Entgeltaufschlüsselung verstößt,
  7. 7. gegen die Vorgaben des Art. 10 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Pflicht zur Akzeptanz aller Karten verstößt,
  8. 8. gegen die Vorgaben des Art. 11 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Lenkungsregeln verstößt,
  9. 9. gegen die Vorgaben des Art. 12 der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen kartengebundenen Zahlungsvorgängen verstößt,

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat Geldstrafen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gegen Abs. 1 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

(3) Juristische Personen können wegen Verstößen gemäß Abs. 1 ebenso verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung eines in Abs. 1 genannten Verstoßes zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(4) Bei der Berechnung des weltweiten Gesamtumsatzes ist § 22 des Kartellgesetzes 2005 –KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, sinngemäß anzuwenden.

(5) Die von der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20012226

Dokumentnummer

NOR40252293

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