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§ 5 IKTKonG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2013 ereignen (vgl. § 7).

2. Abschnitt

e-Rechnung

§ 5.

(1) Eine elektronische Rechnung (e‑Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e‑Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind. Die e-Rechnung hat zumindest die im § 11 Abs. 1 UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmale zu enthalten. Die näheren Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen der zu verwendenden Datenstrukturen für e‑Rechnungen, der Übertragungswege sowie weitere Voraussetzungen betreffend den Inhalt der e‑Rechnung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu erlassen.

(2) Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind alle Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren sonstige Berechtigte zur Ausstellung und Übermittlung von e‑Rechnungen gemäß Abs. 1 verpflichtet. Die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von e‑Rechnungen kann durch Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesminister für Finanzen auf Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Rechtsträgern gemäß Art. 126b B‑VG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ausgedehnt werden. Soweit dadurch das Unternehmensserviceportal betroffen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(3) Ausländische Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und Übermittlung von e‑Rechnungen verpflichtet.

(4) Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben sich zur Übermittlung der e‑Rechnung eines von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellten Portals zu bedienen.

(5) Erst nach einer bei der Einbringung durchgeführten Prüfung auf formale Fehlerfreiheit und der damit erfolgten Übernahme durch die Bundesdienststelle gilt die e‑Rechnung als ordnungsgemäß eingebracht.

Schlagworte

Warenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

20007805

Dokumentnummer

NOR40211767

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