Informationen über die räumliche Ausdehnung von IG-L-Sanierungsgebieten
§ 5.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat aktuelle Informationen über die räumliche Ausdehnung von Sanierungsgebieten, in denen § 2 anzuwenden ist, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20008343
Dokumentnummer
NOR40148777
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