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§ 5 IG-L Off-RoadV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Informationen über die räumliche Ausdehnung von IG-L-Sanierungsgebieten

§ 5.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat aktuelle Informationen über die räumliche Ausdehnung von Sanierungsgebieten, in denen § 2 anzuwenden ist, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20008343

Dokumentnummer

NOR40148777

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)