Anwendungsbestimmungen
§ 5.
(1) Anwendungen gemäß §§ 3 und 4 dürfen nur von Tierärztinnen/Tierärzten durchgeführt werden.
(2) In Abweichung von Abs. 1 kann eine Anwendung gemäß § 4 auch unter Aufsicht und Anleitung einer Tierärztin/eines Tierarztes unter Einhaltung der Bedingungen einer gemäß § 7 Abs. 1 TAKG erlassenen Verordnung erfolgen. Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt darf für solche Arzneispezialitäten nur ein Rezept mit dem Vermerk des Verbotes der wiederholten Abgabe (Wiederholungsverbot) unter Angabe der durchzuführenden Behandlung und der dafür benötigten Menge gemäß Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2009 ausstellen.
(3) Die Anwendungen gemäß §§ 3 und 4 dürfen nur an eindeutig identifizierten Nutztieren oder Tieren der Aquakultur erfolgen. Insbesondere ist auf die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABL. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008 S. 3) zu achten.
(4) Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt ist unbeschadet sonstiger Dokumentationspflichten verpflichtet, Behandlungen gemäß §§ 3 und 4 unmittelbar in das Bestandsregister gemäß § 4a Abs. 2 TAKG in Verbindung mit § 12 Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2009, oder gegebenenfalls in den Equidenpass, unter Benennung der Arzneispezialität einzutragen. Bei Verschreibung gemäß Abs. 2 ist das Rezept dem Bestandsregister oder dem Equidenpass anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Gesetzesnummer
20006391
Dokumentnummer
NOR40108579
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