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§ 5 HOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung

§ 5.

(1) Die Rentenleistung ist beim Entscheidungsträger zu beantragen. Wird sie innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt, gebührt sie bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch, wenn die in § 1 normierten Anfallszeitpunkte erst nach dem Inkrafttreten eintreten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Die Leistung erlischt mit dem Ende des Monates, in dem das Opfer verstirbt.

(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht.

(3) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 1034 ABGB), wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(4) Die Leistung kann abgelehnt werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.

(5) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 4 ist jedoch, dass der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung der Leistung hat zu unterbleiben.

(6) Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird. Er ruht ferner für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.

(7) Der Entscheidungsträger gemäß § 3 Abs. 1, bei dem zum Antragszeitpunkt eine Voll- oder Teilversicherung in der Pensionsversicherung besteht, ansonsten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, hat auf Antrag von Personen, die kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger vergleichbarer Einrichtungen oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen mehr stellen können und deren Antrag nach diesem Bundesgesetz mangels Eigenpension, erreichtem Regelpensionsalters, eines Leistungsbezuges oder einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 1 Abs. 3 abzulehnen wäre, durch Bescheid festzustellen, ob die übrigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind. Im Falle eines negativen Ergebnisses hat zugleich eine Ablehnung des Rentenanspruches zu erfolgen. Der für die spätere Rentenzuerkennung zuständige Entscheidungsträger ist an eine positive Feststellung gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40206248