(1) Ein Rechtserwerb gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ist nur zu genehmigen, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und, soweit ein solches nicht in Frage kommt, der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht, der Rechtserwerb an ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken überdies nur dann, wenn er dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse oder dem Interesse der Forstwirtschaft im besonderen nicht widerspricht.
(2) Ein Rechtserwerb gemäß § 1 Abs. 1 lit. b ist nur zu genehmigen, wenn
- a) die im Abs. 1 genannten land‑ und forstwirtschaftlichen Interessen nicht verletzt werden,
- b) staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
- c) am Rechtserwerb ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht.
16.04.2018
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