Fachkräfte
§ 5.
- 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 2. Ärzte/Ärztinnen oder
- 3. qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- oder Sozialberufen oder sonstigen für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(2) Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. Anleitung der und Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
- 2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Gesundheitsberuf
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004471
Dokumentnummer
NOR40073062
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