Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
(1) Die Grundausbildung besteht aus
- 1. der Orientierungsphase (§ 6),
- 2. der theoretischen Ausbildung (§ 7) und
- 3. der praktischen Verwendung (§ 8).
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 7 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 8 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Gesetzesnummer
20012275
Dokumentnummer
NOR40253310
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