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§ 6 Grundausbildungsverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Orientierungsphase

§ 6.

(1) Zur Vermittlung der für den Dienst unmittelbar notwendigen Kenntnisse und zur raschen Integration der in § 1 Abs. 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben diese vor der theoretischen Ausbildung zeitnah nach dem Dienstantritt eine Orientierungsphase zu absolvieren. Die Orientierungsphase umfasst insbesondere

  1. 1. die Vermittlung eines Überblicks über die jeweilige Dienstbehörde oder Dienststelle (organisatorischer Aufbau, sicherheitsrelevante Aspekte, wie z. B. Ersthelferin oder Ersthelfer, Fluchtwege etc.),
  2. 2. die Einschulung auf dem Stammarbeitsplatz durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen und
  3. 3. die Einschulung in die arbeitsplatzspezifischen EDV-Anwendungen.

(2) Liegen bei der einzelnen Mitarbeiterin oder dem einzelnen Mitarbeiter frühere Praxiszeiten in der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle vor, durch welche die Inhalte der Orientierungsphase bereits zur Gänze oder teilweise vermittelt wurden, kann die Orientierungsphase in diesem Ausmaß entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253311

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