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§ 5 Grundausbildungsverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

(1) Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. der Orientierungsphase (§ 6),
  2. 2. der theoretischen Ausbildung (§ 7) und
  3. 3. der praktischen Verwendung (§ 8).

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 7 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 8 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253310

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