§ 5 Grundausbildungsverordnung – BMBF

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2015

Für den Verwaltungsbereich Frauen mit Ablauf des 18.11.2016 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 338/2016.

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

(1) Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. einer Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt,
  2. 2. einer theoretischen Grundausbildung, die in geblockter Kursform (mit Ausnahme der speziellen Fachausbildung für den rechtskundigen Dienst sowie Grundlagen zur Genderkompetenz) im Bundesministerium für Bildung und Frauen angeboten wird und
  3. 3. einer praktischen Verwendung bestehend aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz und der Jobrotation.

(2) Die theoretische Grundausbildung erfolgt aufgrund der verschiedenen Anforderungen getrennt nach Verwendungs- sowie Entlohnungsgruppen:

  1. 1. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen (nach Maßgabe des § 8 Abs. 2),
  2. 2. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A, v1 für sonstige Verwendungen,
  3. 3. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2, B, v2,
  4. 4. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 3, C, v3 sowie
  5. 5. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4 und A 5, D und v4.

(3) Bei Bedarf können Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A, v1 und A 2, B, v2 sowie Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 3, C, v3 und A 4 und A 5, D und v4 in jeweils einem Kurs gemeinsam unterrichtet werden.

(4) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Kapazitäten zur theoretischen Grundausbildung gemäß § 8 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Abs. 1 Z 3 kann erst im Rahmen der tatsächlichen Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

(5) Im Rahmen der theoretischen Grundausbildung können nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter praxisorientierte Spezialisierungsmodule angeboten werden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20009113

Dokumentnummer

NOR40169529

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