Niederschriften
§ 5
(1) Über jede Sitzung des Landes-Katastrophenhilfebeirats ist eine Niederschrift zu verfassen, die insbesondere zu enthalten hat:
- 1. den Ort und die Zeit der Sitzung,
- 2. die Anwesenden und virtuell Teilnehmenden,
- 3. die Tagesordnung,
- 4. die gestellten Anträge und
- 5. die gefassten Beschlüsse.
(2) Die Niederschrift ist von dem bzw der Vorsitzenden zu unterfertigen und jedem Mitglied zuzustellen.
03.01.2023
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